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Behörde muss Kontrollberichte der Lebensmittelüberwachung an Verbraucher herausgeben

Seit Jahren verlangen Verbraucherschützer, dass Verbraucher umfassendere Informationen über die Ergebnisse der Lebensmittelkontrolleure erhalten müssen. Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass die Lebensmittelüberwachungsbehörde auf Antrag die Kontrollberichte zu den beiden letzten Vorortkontrollen in einem Lebensmittelmarkt herausgeben müssen (VG Aachen, Beschluss vom 17.6.2020, Az. 8 L 250/20).

Der Fall: Ein Verbraucher hatte über die Internet-Plattform Topf Secret, die unter anderem von foodwatch betrieben wird, beim Landkreis Düren beantragt, ihm Einsicht in die beiden letzten Kontrollberichte der Lebensmittelüberwachung für ein Lebensmittelgeschäft zu geben. Er stützte seine Forderung auf das Verbraucherinformationsgesetz. Der Landkreis Düren gab dem Antrag statt und informierte die Betreiberin des Lebensmittelgeschäfts über die geplante Herausgabe der Berichte. In diesen waren unter anderem Abweichungen von Vorgaben des Lebensmittelrechts in den Jahren 2017 und 2008 festgestellt worden. Das wollte die Geschäftsinhaberin nicht hinnehmen und klagte vor dem Verwaltungsgericht, um die Herausgabe zu verhindern.

So entschied das Gericht: Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes konnte sich die Betreiberin des Lebensmittelgeschäfts nicht durchsetzen. Das Verwaltungsgericht hielt die Herausgabe der Berichte für rechtmäßig. Es räumte zwar ein, dass die Herausgabe Auswirkungen auf die Berufsfreiheit der Geschäftsinhaberin habe. Aufgrund der festgestellten Verstöße könnten schließlich Auswirkungen auf das Konsumverhalten der Kunden nicht ausgeschlossen werden. Es sei auch damit zu rechnen, dass die Informationen nicht bei dem anfragenden Verbraucher verbleiben, sondern über die Internetplattform Topf Secret weiter bekannt gemacht werden. Das stelle einen Eingriff in die Rechtsposition der Geschäftsinhaberin dar. Dieser Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig. Vielmehr gäbe es mit dem Verbraucherinformation eine gesetzliche Grundlage. Der Eingriff sei durch das legitime Ziel des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Interessen der Unternehmen müssten im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes gegenüber den Schutz und Informationsinteressen der Verbraucher zurücktreten. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob mit den Rechtsverstößen Gesundheitsgefährdungen verbunden sein. Zu den legitimen Zielen des Verbraucherschutzes gehören neben den Gesundheitsschutz auch der Schutz vor Täuschung und Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen. Außerdem sollen die Möglichkeiten zu eigenverantwortlicher Konsumentscheidung gestärkt werden.

Fazit: Die Entscheidung des VG Aachen macht es für Betriebsinhaber noch wichtiger, möglichst nicht negativ bei den Lebensmittelkontrollen aufzufallen. Die Richter weisen zwar richtig darauf hin, dass es für betroffenen Unternehmen möglich sei, falsche Auskünfte nachträglich richtigstellen zu lassen, wenn sich zeige, dass die Darstellungen in den Kontrollberichten falsch sind. Aus meiner Sicht ist das reine Theorie. Die spätere Richtigstellung hilft überhaupt nichts. Zu diesem Zeitpunkt ist der Schaden bereits eingetreten, wenn die Verbraucher aufgrund fehlerhafter Kontrollberichte bereits auf den Umsatz verzichtet haben oder Lieferaufträge storniert wurden.

Heiko Klages, Rechtsanwalt