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Erleichtertes Kurzarbeitergeld für mehr Betriebe

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz, der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sowie der Kurzarbeitergeldverordnung wurden die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Wesentlichen bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums bis zum 31. Dezember 2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Grundlage für die Sonderregelungen ist das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit. Kurzarbeitergeld soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Arbeitsausfälle haben. Diese Unternehmen und ihre Beschäftigten bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit Entlassungen möglichst vermieden werden. Mit der grundsätzlichen Geltung der pandemiebedingten Sonderregelungen bis Ende des Jahres 2021 geben wir den von Arbeitsausfällen betroffenen Unternehmen und Beschäftigten Zuversicht und Planungssicherheit. So sichern wir gemeinsam Arbeitsplätze, sodass Betriebe zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können.

Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gelten nach Mitteilung des Bundesministeriums bis zum 31. Dezember 2021:

Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr. Fragen Sie in allen Zweifelsfällen Ihren Steuerberater oder Ihre Verbandsgeschäftsstelle. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums.

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