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Mitarbeiter in Quarantäne: Was nun?

Corona

Hat eine Person in einem Corona-Risikogebiet Urlaub gemacht, muss sie nach der Rückkehr in Quarantäne, hat die Bundesregierung beschlossen. Doch wie sollte der Betrieb dann reagieren? Wie der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks mitteilt, ist der Arbeitgeber zu kritischen Nachfragen befugt. Sie dürfen einen Urlaubsrückkehrer also um Auskunft bitten, ob er oder sie sich in solch einer Region aufgehalten hat. Da Sie eine Fürsorgepflicht für alle anderen Beschäftigten haben, ist solch eine persönliche Frage nach Angaben des Zentralverbands rechtmäßig und sinnvoll. Der Arbeitnehmer habe wahrheitsgemäß zu antworten.

Laute die Antwort Ja, müsse der Betroffene in häusliche Quarantäne und könne vom Dienst freigestellt werden. Ob er weiter Gehalt erhält, sei noch nicht abschließend geklärt. Die Juristen des Verbands sind sich einig, dass der Betrieb das Geld einbehalten kann, solange der Arbeitnehmer bewusst in ein Risikogebiet gereist ist. „Die Rechtslage zur Frage, ob das auch dann gilt, wenn das Reiseland erst während des Urlaubs zum Risikogebiet erklärt wird, ist derzeit allerdings leider nicht eindeutig“, heißt es weiter. Der Arbeitnehmer dürfe im Übrigen nicht damit rechnen, dass der Verdienstausfall von anderer Stelle kompensiert werde.