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Rechtstipp: Was tun, wenn sich ein Mitarbeiter nicht gegen Corona impfen lassen will?

In der letzten Zeit wird immer wieder die Frage gestellt, was der Arbeitgeber tun kann, wenn ein Mitarbeiter sich nicht gegen das Corona-Virus impfen lassen will. Die Frage ist durchaus verständlich. Denn mit Covid-19 erkrankte Mitarbeiter fallen nicht nur für den Arbeitgeber aus, sie gefährden unter Umständen auch Kollegen und Kunden. Die rechtlichen Möglichkeiten für den Arbeitgeber, wenn sich ein Mitarbeiter nicht impfen lassen will, sind aber trotzdem überschaubar.

Impfung ist grundsätzlich Privatsache

Zumindest aktuell besteht keine gesetzliche Impfpflicht. Damit ist es grundsätzlich Sache jedes einzelnen Mitarbeiters, frei zu entscheiden, ob er von dem staatlichen Impfangebot Gebrauch machen will oder nicht. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen wird man darüber nachdenken können, ob Mitarbeiter aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet sind, sich impfen zu lassen. Das mag möglicherweise zum Beispiel für Mitarbeiter im Gesundheitswesen gelten. Gerichtlich geklärt ist das noch nicht. Für Mitarbeiter in Bäckereien gilt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter dazu führt, dass Sie als Arbeitgeber eine Impfung nicht vorschreiben können. Auch die aktuell geltenden Arbeitsschutzverordnungen verpflichten Sie nur dazu, Mitarbeitern, die nicht ausschließlich in der eigenen Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche ein Testangebot zu machen. Eine Impf-Pflicht findet sich weder in der Covid-19-Arbeitsschutzverordnung noch im Infektionsschutzgesetz.

Freistellung nicht geimpfte Mitarbeiter als Lösung

Gerichtlich anerkannt ist, dass ein Arbeitgeber Mitarbeitern, die sich nicht testen lassen, den Zutritt zum Unternehmen verweigern darf (ArbG Offenbach, Urteil vom 03.02.2021, Az. 4 Ga 1/21). Das ist letztendlich Auswirkungen des Hausrechts des Arbeitgebers. Es ist zwar noch nicht abschließend geklärt, ob diese Möglichkeit auch besteht, wenn ein Mitarbeiter sich nicht impfen lässt. Grundsätzlich hat der Mitarbeiter nämlich einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Meines Erachtens wird man aber noch vertreten können, dass der Arbeitgeber dieses Recht aus Gründen des Infektionsschutzes einschränken und dem die Impfung verweigernden Mitarbeiter den Zutritt zum Unternehmen verwehren darf. Das ändert aber nichts an dem Vergütungsanspruch des Mitarbeiters. Auch im oben angesprochenen Fall des Testverweigerers hat das Gericht nicht entschieden, dass der Arbeitgeber dann auch die Zahlung verweigern darf. Verweigern Sie also dem Mitarbeiter, der ein tatsächliches Impfangebot nicht wahrnimmt, den Zutritt zum Unternehmen, werden Sie ihn trotzdem bezahlen müssen. Damit ist diese Möglichkeit eher theoretischer Natur.

Heiko Klages, Rechtsanwalt