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Corona: Städte schließen auch die Speiserestaurants

Nach den Vorgaben vieler Bundesländer gilt bisher keine grundsätzliche Anweisung, dass Speiserestaurants geschlossen werden müssen. Baden Württemberg wies beispielsweise noch am 18. März darauf hin, dass die Öffnung zwischen 6:00 und 18:00 Uhr erlaubt ist, wenn 1,5 Meter Abstand zwischen den Tischen eingehalten ist. Kneipen und Bars müssen geschlossen bleiben.

Inzwischen gehen aber viele Städte über diese Regelung hinaus. So gilt in Osnabrück die Regel:

„Weitgehender Stillstand des öffentlichen Lebens in Stadt und Landkreis Osnabrück: Mit Wirkung ab Donnerstag, 19. März, werden wegen des Coronavirus über die bislang bestehenden Einschränkungen und Betretungsverbote hinaus weitere drastische Verbote erlassen, die dafür sorgen sollen, dass die Bevölkerung die Bedrohung ernst nimmt und möglichst zu Hause bleibt.

Aufenthaltsverbot in der Gastronomie

In Gaststätten, Restaurants, Systemgastronomie (Fast Food), Imbissen und Mensen dürfen sich zunächst befristet bis zum 2. April keine Gäste aufhalten. Zur Versorgung der Bevölkerung bleibt lediglich eine Abholung von Speisen und Getränken aus diesen Betrieben erlaubt. Ein Verzehr in den Betrieben und in einem Umkreis von 50 Metern ist verboten. Aus hygienischen Gründen wird eine bargeldlose Zahlung empfohlen.”

 

Fazit für Bäcker: Beachten Sie auch immer die Regelung in der jeweiligen Kommune.