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ZV fordert Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist für Kassenerneuerung

Aufgrund der aktuellen Krisensituation setzt sich der Zentralverband des deutschen Bäckerhandwerks für eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung für Registrierkassen ein. „In der derzeitig wirtschaftlich angespannten Situation ist es den Bäckern nicht zu vermitteln, in neue Kassensysteme investieren zu müssen. Die Finanzbehörden der Länder sollten daher die Nichtbeanstandungsregelung für Kassen zeitnah verlängern“, fordert Michael Wippler, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks. Die Aufrüstung verursache Kosten im vierstelligen Euro-Bereich je Kasse. „Die Nachrüstung mit TSE ist zeitlich für viele Bäckereien kaum noch zu schaffen“, ergänzt Daniel Schneider, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes. Die für die Umrüstung notwendige Hard- und Software stehe den Betrieben zudem nur eingeschränkt zur Verfügung. Erschwerend komme hinzu, dass der Außendienst, der die Technik in die Betriebe bringt und die Mitarbeiter schulen muss, in den vergangenen Wochen keine Auswärtstermine wahrnehmen konnte. Auch für die Finanzverwaltung wäre ein Festhalten an der bisherigen Frist mit personellem Mehraufwand verbunden, ist Schneider überzeugt. Viele Bäckereien würden aus den oben genannten Gründen voraussichtlich einen individuellen Antrag zur Fristverlängerung gemäß § 148 Abgabenordnung stellen, über die die Finanzämter jeweils einzeln entscheiden müssten.

Zum gesetzlichen Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2020 gilt die gesetzliche Pflicht zur Austattung aller Registrierkassen mit der sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Da die technischen Voraussetzungen nicht gegeben waren, wurde eine Nichtbeanstandungsregelung für Kassensysteme ohne TSE bis zum 30. September vereinbart. Danach besteht für Bäckereien die Gefahr, dass Finanzbeamte ihre Buchhaltung als fehlerhaft beanstanden und im schlimmsten Fall die zu zahlende Steuerlast schätzen. Betroffen sind rund 11.000 Betriebe des Deutschen Bäckerhandwerks mit 46.000 festen und weiteren 15.000 mobilen Verkaufsstellen. Die Vorgabe, dass Kassensysteme sicher vor Manipulation sind, ist in § 146 ff. der Abgabenverordnung (AO) geregelt.