Corona: GEZ-Befreiung gilt für viele Bäcker nicht

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Corona: GEZ-Befreiung gilt für viele Bäcker nicht

02.03.2021 | Fabian Konschu

Aufgrund des coronabedingten Lockdowns ist für Gastronomen eine rückwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht möglich. Das geht aus einer Mitteilung des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbands hervor (Dehoga Bayern). Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen für insgesamt mindestens drei Monate (90 Tage) schließen mussten, können nach Wiedereröffnung Freistellungsanträge stellen. Ob der Zeitraum an einem Stück war oder nicht, spiele dabei keine Rolle – so der Verband weiter.  Als Cafébetreiber aus dem Bäckerhandwerk sollten Sie sich hier allerdings nicht zu früh freuen. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks weist nämlich darauf hin, dass nur Bäckereicafés von der GEZ befreit werden könnten, die vollständig schließen mussten. Eine Teilschließung, bei der zum Beispiel das Café geschlossen wird, der Thekenverkauf aber weitergeht, sei nicht ausreichend. Der Zentralverband hat diese Benachteiligung des Bäckerhandwerks kritisiert, konnte bei den Gebührensammlern aber nicht durchdringen.
Sollte Ihre Verkaufsstelle komplett geschlossen sein, finden Sie das entsprechende Antragsformular hier.


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