Kurzarbeitergeld und Corona-Hilfen: Jetzt für die Überprüfung vorbereiten

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Kurzarbeitergeld und Corona-Hilfen: Jetzt für die Überprüfung vorbereiten

05.06.2023 | Benno Kirsch

Der 30. Juni 2023 ist nach Einschätzung von Arbeitsrechtsexperten der Kanzlei Schultze & Braun von zweifacher Bedeutung für Unternehmen, die vereinfacht Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter bezogen und Überbrückungshilfen erhalten haben. Erstens läuft die Regelung über die vereinfachte Beantragung von Kurzarbeitergeld zum Ende des Monats Juni aus. Bundessozialminister Hubertus Heil begründete diese Entscheidung mit der geänderten Problemlage; jetzt stehe der Fachkräftemangel im Vordergrund, nicht die Kurzarbeit. Zweitens ist angekündigt worden, dass die Zulässigkeit von Zahlungen von Kurzarbeitergeld und von Corona-Überbrückungshilfen überprüfet werden sollen. „Die mögliche Rückforderung von Kurzarbeitergeld birgt für die betroffenen Unternehmen ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko“, sagte Alexander von Saenger von Schultze & Braun. „Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Unternehmen zumindest einen Teil des erhaltenen Kurzarbeitergeldes zurückzahlen muss, ist sehr hoch.“ Er empfiehlt Unternehmen daher, sich auf umfangreiche Überprüfungen vorzubereiten und schon jetzt die dafür erforderlichen Unterlagen zusammenzusuchen. Dabei handelt es sich seinen Angaben zufolge um Informationen zu folgenden Vorgängen:

  • Neu- und/oder Ersatzeinstellungen: Dokumentation und Nachweis der Notwendigkeit von Neu- und/oder Ersatzeinstellungen von Mitarbeitenden im Kurzarbeitergeldzeitraum.
  • Besondere Abwesenheitszeiten: Dokumentation von besonderen Abwesenheitszeiten der Mitarbeitenden – beispielsweise bei Erkrankung, Covid-19-Quarantäne, Mutterschutz, Elternzeit, Urlaub oder Freistellung und von Änderungen dieser Abwesenheitszeiten im Laufe des Kurzarbeitergeldzeitraums.
  • Geplante Arbeits- und Abwesenheitszeiten und Arbeitszeitmodell: Dokumentation und transparente Nachweise zu den konkreten Planungen der Arbeits- und Abwesenheitszeiten („Soll-Arbeitszeit“) und des angewendeten Arbeitszeitmodells.
  • Tatsächliche Arbeits- und Kurzarbeitszeiten: Dokumentation und transparente Nachweise zu tatsächlichen Arbeits- und Kurzarbeitszeiten („Ist-Arbeitszeit“).
  • Vermeidung der Kurzarbeit: Darstellung des Prüf- und Umsetzungsprozesseses zur Vermeidung der Kurzarbeit, insbesondere vorherige Urlaubsgewährung, Nutzung von Arbeitszeitkonten und betriebsinternen zumutbaren „Ausweichtätigkeiten“.