Urteil: Dienstliche SMS müssen in Freizeit nicht gelesen werden

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Urteil: Dienstliche SMS müssen in Freizeit nicht gelesen werden

13.01.2023 | Benno Kirsch

Wenn ein Arbeitnehmer frei hat, hat er frei und muss dienstliche Nachrichten nicht beachten. Das hat in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, an das sich ein Rettungssanitäter nach seiner Niederlage vor dem Arbeitsgericht gewandt hatte. Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass ein Arbeitnehmer selbst entscheiden könne, von wem er Nachrichten in seiner freien Zeit empfängt. Der Kläger hatte eine SMS seines Chefs, in der er über eine Dienstplanänderung informiert wurde, die aber nach Dienstschluss gesendet worden war, nicht beachtet und war pünktlich zu dem ursprünglich vereinbarten Dienstbeginn erschienen. Dieses Verhalten ahndete der Arbeitgeber mit einer Abmahnung, wogegen sich der Angestellte wehrte.

Das Gericht schreibt in seiner Urteilsbegründung: „In seiner Freizeit steht dem Kläger dieses Recht auf Unerreichbarkeit zu. Freizeit zeichnet sich gerade dadurch aus, dass Arbeitnehmer/innen in diesem Zeitraum den Arbeitgeber/innen nicht zur Verfügung stehen müssen und selbstbestimmt entscheiden können, wie und wo sie diese Freizeit verbringen. In dieser Zeit müssen sie gerade nicht fremdnützig tätig sein und sind nicht Bestandteil einer fremdbestimmten arbeitsrechtlichen Organisationseinheit und fungieren nicht als Arbeitskraft. Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht“.

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