Bundesfinanzhof entscheidet über Umsatzsteuer in Vorkassenzonen

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Bundesfinanzhof entscheidet über Umsatzsteuer in Vorkassenzonen

31.01.2022 | Benno Kirsch

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Januar 2022 eine Entscheidung zur Umsatzbesteuerung in Vorkassenzonen veröffentlicht. Es handelt sich um eine so genannte V-Entscheidung, also eine Entscheidung, die das Gericht als über den Einzelfall hinausreichend einstuft.

Der erste Leitsatz des Urteils lautet: „Verkauft eine Bäckerei in Filialen, die sich teilweise in ‚Vorkassenzonen‘ eines Supermarkts befinden, Speisen zum Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbesteck, das es nach dem Verzehr der Speisen zurücknimmt und reinigt, führt sie damit (ebenso wie ein Partyservice) sonstige Leistungen aus, die vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterlagen.“

Gestritten wurde zwischen einer Bäckerei und dem Finanzamt über die Frage, welcher Steuersatz auf Umsätze aus dem Verkauf von Speisen, die vor Ort an Tischen auf Geschirr der Klägerin verzehrt wurden, anzuwenden ist. Die Klägerin war der Auffassung, dass der ermäßigte Steuersatz anzusetzen ist, das Finanzamt hielt dagegen und bekam vor dem Finanzgericht Münster recht. Dem stimmte der BFH mit seinem Urteil zu.

Lesen Sie das ganze Urteil auf der Website des Bundesfinanzhofs!