Bundesverwaltungsgericht: Einwegverpackung dürfen besteuert werden

Foto: Yuri_B / Pixabay 2018

Bundesverwaltungsgericht: Einwegverpackung dürfen besteuert werden

30.05.2023 | Benno Kirsch

Die Steuer auf Einwegverpackungen, die die Stadt Tübingen erlassen hat, ist im Grundsatz zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVG) entschieden (BVerwG 9 CN 1.22, Urteil vom 24. Mai 2023). Die Vorinstanz, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, hatte noch gegen die Stadt geurteilt. Mit der materialunabhängigen Steuer auf Einwegverpackungen wollte die Stadt Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielen, die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringern und einen Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen setzen. Dagegen hatte ein Inhaber einer McDonalds-Filiale geklagt, weil er seinen Beitrag durch die Zahlungen zum bundesgesetzlich geregelten Dualen System Deutschland geleistet sah.

Auf die Revision der Stadt Tübingen hat das BVG die kommunale Steuer für überwiegend rechtmäßig erklärt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handele es sich bei der Verpackungssteuer um eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinn des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, für deren Einführung die Stadt Tübingen zuständig gewesen sei, teilte das BVG mit. Bei den zum unmittelbaren Verzehr – sei es an Ort und Stelle oder als „take-away“ – verkauften Speisen und Getränken sei der Steuertatbestand so begrenzt, dass ihr Konsum – und damit der Verbrauch der zugehörigen Verpackungen – bei typisierender Betrachtung innerhalb des Gemeindegebiets stattfinde. Damit sei der örtliche Charakter der Steuer hinreichend gewahrt.