Neues Mehrweg-Gesetz in Kraft

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Neues Mehrweg-Gesetz in Kraft

10.01.2023 | Jessica Escher

Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen zum Mitnehmen anbieten, sind ab 2023 in der Pflicht, ihre Produkte sowohl in Einweg- als auch Mehrwegverpackungen anzubieten. Mit den neuen Regelungen werden Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Eine Ausnahmeregelung gilt für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche bis 80 Quadratmetern, die die Befüllung kundeneigener Mehrwegbehältnisse anbieten.

Die Mehrwegangebotspflicht gilt grundsätzlich für Inverkehrbringer von Lebensmitteln in Einwegkunstoffverpackungen. Sie besteht also beispielsweise für Bäckereien, die Speisen (außer Brot- und Backwaren) und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Wer in Aluminium- oder Pappeinweg Speisen ausgibt, unterliegt nicht der Mehrwegpflicht. Bei Getränken gilt immer eine Mehrwegangebotspflicht, unabhängig von der Materialart.

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