Was tun mit unehrlichen Mitarbeitern?

Was tun mit unehrlichen Mitarbeitern?

14.04.2024 | Dirk Waclawek

Hat ein Bäcker den begründeten Verdacht, von seinen eigenen Mitarbeitern bestohlen zu werden, gibt es einige branchenübliche Vorgehensweisen:
• Den Missetäter überführen und ihn zur Abschreckung der Polizei übergeben.
• Den Missetäter überführen und ihn einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen lassen. Gegen Rückerstattung des veruntreuten Geldes wird auf eine Anzeige verzichtet.
Beide Varianten und ihre Kombinationen haben Vor- und Nachteile. In den vergangenen Jahren sind wegen des Mitarbeitermangels außerdem zusätzliche „Lösungen“ erdacht worden:
• Den Missetäter trotz starken Verdachts nicht direkt angehen, aber das Sicherheitssystem so verschärfen, dass ihm die Lust am kriminellen Tun vergeht.
• Weitermachen nach dem Motto „Ein Problem, das ich nicht sehe, sieht mich auch nicht. Außerdem müsste ich ohne die diebische Elster die Filiale schließen.“

Wir fürchten, dass die letztgenannte Variante in der Praxis häufiger vorkommt, als sich viele Betriebe eingestehen wollen. Angesichts der knappen Margen führt sie sicher in die Insolvenz. Hinter der vorletzten Herangehensweise – Aufbau eines praxistauglichen Sicherheitssystems, damit es gar nicht erst zu kriminellen Handlungen kommt – steckt aber eine richtige Einsicht. Auch wenn der Täter letztlich überführt wird, haben am Ende beide Seiten verloren. Da ist es doch besser, auch bei kleinen Ungereimtheiten in den Zahlen konsequent nachzufragen. Natürlich höflich, aber immer bestimmt. Die wirklich Kriminellen suchen dann mit etwas Glück von sich aus das Weite. Und die unsicheren Kantonisten kommen gar nicht erst in Versuchung.


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