Das zweite Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetztes – Inkrafttreten ab dem 01.01.21 – trifft für bestimmte Erzeugnisse Verbote der Außenwerbung, der kostenlosen Abgabe sowie der Ausspielung zu und weitet den Anwendungsbereich auf nicht nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter aus. In § 11 JuSchG wird die Kinowerbung weiter eingeschränkt. Mit dem weitgehenden Verbot der Außenwerbung in § 20 a TabakerzG und der Einschränkung der Kinowerbung in § 11 JuSchG findet ein langer Prozess einen – vorläufigen – Abschluss, der durch einen überaus kontroversen Diskurs geprägt war, in dem sich Wissenschaft, Verbraucherverbände und andere Nichtregierungsorganisationen, die Wirtschaft und die Politik – mit zum Teil diametral entgegengesetzten Auffassungen – engagierten.
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