Bisher war die bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nach COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz bis zum 30. September 2020 pausiert. Das ist jetzt für den Tatbestand der insolvenzrechtlichen Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden. Das teilt der Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks mit. Das gilt jedoch nur, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht. Wichtig ist dabei jedoch zu beachten: Eine Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit ist nicht erfolgt. Diese ist damit zum 30. September wieder in Kraft getreten.
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