Bundesarbeitsgericht: Bei Kurzarbeit kann Urlaub gekürzt werden

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Bundesarbeitsgericht: Bei Kurzarbeit kann Urlaub gekürzt werden

10.12.2021 | Benno Kirsch

Als sich Bund und Länder 2020 entschlossen hatten, das öffentliche Leben stillzulegen, um die Ausbreitung des Corona-Virus’ zu verlangsamen, bedeutete das für Millionen von Arbeitnehmern: Kurzarbeit oder Kurzarbeit null. Das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt hat jetzt in einem Urteil entschieden, wie mit dem Urlaubsanspruch umzugehen ist, den ein Arbeitnehmer unter normalen Umständen hat. Zu entscheiden war die Frage, ob die erzwungene Kurzarbeit die reguläre Arbeitszeit mit regulärem Urlaubsanspruch zu behandeln war oder ob der Arbeitgeber den Urlaub anteilig kürzen durfte.

Geklagt hatte eine Bäckereiverkäuferin, die vom Deutschen Gewerkschaftsbund unterstützt wurde. Der DGB war der Meinung, dass Kurzarbeit null keine „planbare Freizeit“ sei und daher als Bestandteil der Arbeitszeit gewertet werden müsse. Es sei, wie DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel sagte, „aus Sicht des DGB unzulässig, dass Arbeitgeber im Falle von pandemiebedingter Kurzarbeit Null den Urlaub kürzen.“ Die Klägerin ließ sich daher von zwei Niederlagen in den vorherigen Instanzen nicht beeindrucken und zog vor das höchste Arbeitsgericht, das nun ein Grundsatzurteil fällte.

Das Gericht wies die Klage ab. Es urteilte über diesen und vergleichbare Fälle: „Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. […] Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).“ (Urteil vom 30. November 2021, Aktenzeichen 9 AZR 225/21)