Bundesgerichtshof: Kein Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz bei coronabedingter Schließung

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Bundesgerichtshof: Kein Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz bei coronabedingter Schließung

22.03.2022 | Benno Kirsch

Die Klage eines Inhabers eines Gastronomie- und Hotelbetriebes auf Entschädigungszahlungen für Umsatz- und Gewinneinbußen, die er infolge der behördlich angeordneten Corona-Schließungen erlitten hatte, ist vom Bundesgerichtshof abgewiesen worden. Es verwarf sämtliche vorgetragenen Argumente des Klägers. Damit ist der Rechtsweg ausgeschöpft. In der Pressemitteilung, die das Gericht anlässlich der Urteilsverkündung veröffentlicht hat, heißt es unter anderem:

„Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche sind keine Aufgabe der Staatshaftung. Vielmehr folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen. Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung kann der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er – wie im Fall der COVID-19-Pandemie geschehen – haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme auflegt (‚Corona-Hilfen’), die die gebotene Beweglichkeit aufweisen und eine lageangemessene Reaktion zum Beispiel durch kurzfristige existenzsichernde Unterstützungszahlungen an betroffene Unternehmen erlauben.“

Lesen Sie die vollständige Pressemitteilung auf der Seite des Bundesgerichtshofs! Das Urteil selbst ist noch nicht veröffentlicht worden.