Selbsttests in Unternehmen – Fragen und Antworten

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Selbsttests in Unternehmen – Fragen und Antworten

29.11.2021 | Benno Kirsch

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hat bei einer Informationsveranstaltung des Bundesgesundheitsministeriums zum neuen Infektionsschutzgesetz vier Fragen zur Durchführung von beaufsichtigten Corona-Tests in Betrieben gestellt. In seinem Newsletter berichtet der BIV Westfalen-Lippe über die Antworten.

Erstens wollte der Zentralverband wissen, ob der Test in den Betriebsräumen vorgenommen werden darf. Antwort: Ja.

Zweitens ging es um die Frage, wer den Test durchführen muss: der zu testende Mitarbeiter oder die aufsichtführende Person. Die Antwort des Ministeriums war klar und deutlich: Nur der zu testende Mitarbeiter selbst darf das Stäbchen in seine Nase einführen, die aufsichtführende Person auf keinen Fall. Der Test muss außerdem nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers durchgeführt werden, sondern das kann auch zuhause oder bei einer dafür zugelassenen Stelle wie einem Testzentrum oder einer Apotheke geschehen. Das Ergebnis kann daraufhin auch elektronisch übermittelt werden.

Drittens muss bei einem beaufsichtigten Test die aufsichtführende Person persönlich vor Ort sein. Eine Beaufsichtigung per Video ist nicht zulässig.

Viertens fragte der Zentralverband nach der Qualifikation der aufsichtführenden Person. Das Ministerium erläuterte, dass diese in der Lage sein muss, zu überprüfen, dass die Anweisungen des Herstellers des Tests beachtet werden. Außerdem muss vor Aufnahme der Tätigkeit der Arbeitgeber für eine Unterweisung der aufsichtführenden Person gesorgt haben.