Bäcker müssen im Rahmen ihrer so genannten Verkehrssicherungspflicht darauf achten, dass ihre Kunden nicht zu Schaden kommen. Doch diese Verpflichtung hat auch ihre Grenzen. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits, der durch einen Hinweisbeschluss des Landgerichts Frankenthal entschieden wurde. Schon das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hatte die Klage eines Kunden eines Bäckerei-Cafés zurückgewiesen, mit der der Kunde Schmerzensgeld für eine Verletzung des Zungenbändchens erstreiten wollte. Diese Verletzung hatte er sich angeblich durch ein scharfkantiges Glas zugezogen, in dem die Bäckerei ihm eine Kaffeespezialität serviert hatte. Der Kläger argumentierte, dass das Personal vor Ort die scharfe Kante hätte entdecken und das Glas aus dem Verkehr ziehen müssen. Das Amtsgericht urteilte, dass das zu viel verlangt sei und dass außerdem nicht mehr rückverfolgt werden konnte, ob die Verletzung im Mundraum des Klägers durch das Glas hervorgerufen wurde oder nicht. Das Landgericht Frankenthal urteilte wie das Amtsgericht. Daher zog der Kläger seine Klage zurück, woraufhin das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig wurde.
Das Urteil vom 15. Mai 2026 kann auf der Seite des Landes Rheinland-Pfalz nachgelesen werden.




















