Ab heute gilt die Pflicht zum Energiesparen

Foto: Gerd Altmann / Pixabay 2013

Ab heute gilt die Pflicht zum Energiesparen

02.09.2022 | Benno Kirsch

Heute treten zwei Verordnungen in Kraft, mit denen die Bundesregierung auf die aktuelle Energienotlage reagiert. Die eine enthält Maßnahmen, die kurzfristig wirken, die andere ist auf mittelfristige Wirkung angelegt. Ziel ist es, den Gas- und Stromverbrauch zu senken.

Die erste ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV). Sie ist auf sechs Monate befristet und enthält folgende Maßnahmen, die auch für das Bäckerhandwerk relevant sind:

  • Das Beheizen von Gemeinschaftsflächen ist untersagt, sofern diese nicht dem Aufenthalt von Personen dienen. Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum Schutz von dort installierter Technik oder von dort gelagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist. Ausgenommen sind außer-dem Gemeinschaftsflächen, in denen bei einer Nichtbeheizung aufgrund bauphysikalischer Gegebenheiten Schäden oder ein Mehrverbrauch an Brennstoff zu erwarten sind.
  • Die Temperatur in Arbeitsräumen wird begrenzt auf
    19 °C bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit
    18 °C für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen,
    18 °C für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit
    16 °C für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen
    12 °C für körperlich schwere Tätigkeit.
  • Trinkwasser darf nicht mehr erwärmt werden (z. B. mit Durchlauferhitzer), wenn es hauptsächlich zum Händewaschen verwendet wird und hygienisch nicht unbedingt erforderlich ist
  • Die Außenbeleuchtung von Gebäuden ist abzuschalten, sofern das ohne Sicherheitsverlust möglich ist.
  • Die Türen von Läden des Einzelhandels dürfen nicht dauerhaft offengehalten werden.
  • Beleuchtete Außenwerbung ist zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages abzuschalten.

Lesen Sie die Verordnung im Original nach! (Direktlink zur PDF)

Die zweite ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung– EnSimiMaV) mit einer Geltungsdauer von 24 Monaten. Sie bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Folgende Bestimmungen sind relevant:

  • Überprüfung und Optimierung der Heizung
  • Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
  • Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen

Lesen Sie die Verordnung im Original nach! (Direktlink zur PDF)