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Der BIV Westfalen-Lippe weist in seinem Newsletter auf den Gesetzentwurf des Bundeskabinetts hin, das in seiner Sitzung vom 25. November 2022 einen Gesetzentwurf für eine Strompreisbremse beschlossen hat. Er enthält folgende Regelungen zu den geplanten Strompreisbremse:
- Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden – kWh) erhalten ein auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh historischem Jahresverbrauch erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges.
- Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt im März 2023.
- Die Entlastung von insbesondere industriellen Unternehmen mit besonders hohen Stromkosten folgt den Vorgaben und insbesondere den Beihilfehöchstgrenzen des „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“, den die EU-Kommission am 28. Oktober 2022 beschlossen hat. Auch Großkunden, die selbst und ohne zwischengeschaltetes Elektrizitätsversorgungsunternehmen am Stromgroßhandel teilnehmen, werden analog zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Elektrizitätsversorgungsunternehmen von ihren gestiegenen Beschaffungskosten entlastet.
- Die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2023 werden durch einen Zuschuss in Höhe von 12,84 Milliarden Euro auf dem Niveau des Jahres 2022 stabilisiert und damit ein deutlicher Anstieg verhindert, der sich in der Plankostenprognose der Übertragungsnetzbetreiber für das Jahr 2023 abzeichnete. Diese Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte kommt allen Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher zugute.
- Der BIV weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung des Beihilferechts hin. Große Betriebe, die aufgrund der neuen Strompreisbremse Entlastungen von insgesamt mehr als zwei Millionen Euro beziehen, müssten bis Ende April 2025 neun von zehn Arbeitsplätze erhalten, die es im Januar 2023 gibt. Boni und Dividenden dürften weiterhin ausgeschüttet werden. Zudem seien für Betriebe, die zusammen über 100.000 Euro monatlich an Hilfen erhalten, besondere Mitteilungspflichten vorgesehen.
Lesen Sie den Gesetzentwurf, den der BIV auf seiner Website zum Download bereithält (PDF)!
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